Satzung

  

 

 

 
 
 
 
 
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Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Der am 02.08.1992 gegründete Verein trägt den Namen:

"Koschka e.V." - Verein für Russische Katzenrassen.

Der Verein hat seinen Sitz in Plettenberg und ist dort beim zuständigen Amtsgericht Plettenberg unter der Nr. 391 in das Vereinsregister eingetragen.

"Koschka e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gemeinnützigkeit ist anerkannt.

Der Geschäftsbereich des Vereines umfaßt die Bundesrepublik Deutschland.

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Ziele

Zweck des Vereines ist:

1. die Förderung von russischen Katzenrassen, die in ihrem Ursprung erhalten werden sollen sowie deren art- und typengerechte Zucht und Haltung.

2. die Vertretung der Züchter/innen, Halter/innen und Liebhaber/innen von allen Katzenrassen mit dem Ziel der Förderung der Rassekatzenzucht und der artgerechten Haltung der Katze als Heimtier.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

"Koschka" wird im einzelnen durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

1. Zusammenarbeit mit gleichartigen in- und ausländischen Interessengemeinschaften und Zuchtverbänden

2. Zusammenschluß der Züchter und Liebhaber von Katzen

3. Austausch von Zuchterfahrungen in Versammlungen und in der Fachpresse

4. Herausgabe von Informationsmaterial

5. Abhalten von Informationsveranstaltungen und Ausstellungen

6. Vermittlung und Nachweis von Zuchtkatern

7. Führung eines Zuchtbuches und Erstellung von Ahnentafeln

8. Vermittlung und Nachweis von Jungtieren

9. Katzenschutz für alle Katzen. Koschka bemüht sich um alle Belange des Tierschutzgesetzes, insbesondere in bezug auf Katzen

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitglieder und Mitgliedschaft

Mitglied werden kann jeder Volljährige. Jugendliche können ab der Vollendung des 16. Lebensjahres mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft erwerben. Sie erhalten jedoch bis zur Volljährigkeit keine Zwingernamenseintragung. Sie sind stimmberechtigt aber nicht wählbar.

Der Verein besteht aus

1. Ordentlichen Mitgliedern

2. Familienmitgliedern

3. Fördermitgliedern bzw. Freundschaftsmitgliedern

4. beitragsfreien Mitgliedern

Ordentliche Mitglieder sind Personen, die alle Leistungen des Vereines in Anspruch nehmen können.

Familienmitglieder sind Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit einem ordentlichen Mitglied leben. Sie haben keinen Anspruch auf Eintragung eines eigenen Zwingernamens. Sie zahlen einen verminderten Beitrag. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft des ordentlichen Mitgliedes erlischt die Familienmitgliedschaft automatisch. Das Familienmitglied entscheidet selbst über seine weitere Mitgliedschaft.

Fördermitglieder sind Personen, die im Verein keine züchterischen Aktivitäten ausüben dürfen. Sie haben keine Ansprüche auf Leistungen des Vereines oder Zwingernamenseintragung. Bei allen Vereinsangelegenheiten haben sie kein Wahlrecht.

Beitragsfreie Mitglieder sind Personen, die der Vorstand auf Antrag wegen besonderer Leistungen oder aus sozialen Gründen beitragsfrei stellt. Solche Mitglieder zahlen keinen Beitrag, haben dabei aber den Status eines ordentlichen Mitgliedes.

Der Aufnahmeantrag erfolgt schriftlich. Er ist an den Vorstand über dessen Geschäftsstelle einzureichen.

Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrages.

Die Mitgliedschaft entsteht bei Annahme des Antrages nach Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Beitrages. Das Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis.

 

§ 4 Rechte und Pflichten

Vereinswichtige Ereignisse und Beschlüsse sind allen Mitgliedern in geeigneter Weise mitzuteilen.

Mit dem Eintritt in den Verein verpflichten sich die Mitglieder

a. die Bestrebungen, Ziele und Zwecke des Vereines tatkräftig zu unterstützen.

b. Die Satzung und sich aus Beschlüssen ergebende Vereinsordnung einzuhalten.

c. sich gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern loyal zu verhalten und vereinsschädigendes Verhalten zu unterlassen.

d. die artgerechte Haltung und eventuelle Zucht der Katzen gewissenhaft und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften des Tierschutzgesetzes zu betreiben.

Doppelmitgliedschaften bei Koschka und einem anderen Katzenverein hinsichtlich einer Vollmitgliedschaft sind nicht zulässig.

 

§ 5 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

durch Austritt

Dieser muß schriftlich zum Jahresende (31.12. eines Jahres) per eingeschriebenem Brief erklärt werden. Diese Erklärung muß bis spätestens zum 30.09.des Jahres bei der Geschäftsstelle bzw. dem Vorstand eingegangen sein. Geht die Erklärung verspätet ein, wird der Austritt erst zum 30.06.des Folgejahres wirksam.

Die Mitgliedschaft erlischt:

durch Ausschluß

Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschließungsbescheid steht dem Mitglied binnen 30 Tagen nach Zustellung des Beschlusses die Berufung an den Rechtsausschuß, Vorstandsmitgliedern an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist an den Rechtsausschuß zu richten und ausführlich zu begründen. Von der Einleitung des Ausschlußverfahrens bis zu dessen Entscheidung durch Anerkennung oder Beschluß des Beschwerdegremiums ruht die Mitgliedschaft. Macht der Ausgeschlossene vom Recht der Berufung innerhalb der gesetzten Frist keinen Gebrauch, unterwirft er sich dem Ausschließungsbescheid.

Der Ausschluß kann erfolgen

1. wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung mit der Zahlung von Beiträgen oder sonstigen Forderungen im Rückstand ist. Ungeachtet des Ausschlusses bleibt der Anspruch auf Zahlung der Schuld bestehen.

2. bei einem innerhalb oder außerhalb des Vereines vorgenommenen vereinsschädigendem Verhalten.

3. bei schweren Beleidigungen eines Mitgliedes, eines Richters/einer Richterin oder bei grober Störung des Vereinsfriedens.

4. bei Verstößen gegen die Satzung oder Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen oder Beschlüsse des Vorstandes.

5. wenn das Mitglied seine Katzen nicht tiergerecht hält und versorgt.

Die Mitgliedschaft erlischt:

durch Tod.

§ 6 Organisation

Organe des Vereines sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

3. der Zuchtausschuß

4. der Rechtsausschuß

5. der Rechnungsprüfungsausschuß

a) Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5 Personen

1. dem 1. Vorsitzenden

2. dem 2. Vorsitzenden

3. dem Zuchtwart

4. dem Kassenwart

5. dem Schriftführer

1. und 2. Vorsitzender bilden den geschäftsführenden Vorstand. Sie vertreten den Verein nach Maßgabe des § 26 BGB in gerichtlichen und außergerichtlichen Belangen gegenüber Dritten. Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam. Scheidet einer der geschäftsführenden Vorstände vor Ablauf der Amtszeit aus dem Vorstand aus, vertritt der verbleibende Vorstand den Verein allein.

Vorstandssitzungen sollten ¼-jährlich stattfinden. Sie werden vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter einberufen. In jeder turnusmäßigen Sitzung ist zumindest ein Bericht des Kassenwartes zu überprüfen. Darüber hinaus können jederzeit Sondersitzungen des Vorstandes einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Personen anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet aus dem Verein aus, kann der verbliebene Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein ordentliches Mitglied kommissarisch für die offenen Aufgaben bestellen.

b) Kassenwart

Der Kassenwart verwaltet das Vermögen des Vereines entsprechend den Anweisungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

c) Schriftführer

Ihm obliegen die Führung der Protokolle und weiterer Dokumente nach Anweisungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

d) Der Zuchtausschuß besteht aus 3 Mitgliedern

1. dem Zuchtwart

2. zwei weiteren Mitgliedern, die aus der Mitgliederversammlung zu wählen sind.

e) Rechtsauschuß

Der Rechtsausschuß besteht aus 3 Mitgliedern

1. dem Rechtsausschußleiter

2. zwei weiteren Mitgliedern

Der Rechtsausschuß ist von der Mitgliederversammlung zu wählen. Der Ausschuß entscheidet auf Antrag des Vorstandes in Zweifelsfällen über die Auslegung und Einhaltung der Satzung durch die Mitglieder und Vereinsorgane.

Er entscheidet über Streitigkeiten oder Unstimmigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern.

Ein Verfahren vor dem Rechtsausschuß wird durch schriftlichen Antrag an den Rechtsausschußleiter eingeleitet. Entscheidungen des Rechtsausschusses sind schriftlich zu fassen und zu begründen.

f) Rechnungsprüfungsausschuß

Der Rechnungsprüfungsausschuß besteht aus 3 Mitgliedern

1. dem Rechnungsprüfungsausschußleiter

2. zwei weiteren Mitgliedern

Dem Rechnungsprüfungsausschuß obliegt die Prüfung der Rechnungen, Belege und des Kassenbuches, damit die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Abwicklung aller finanziellen Belange des Vereins. Seine Mitglieder sind von der Mitgliederversammlung zu wählen.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt.

Die Tagesordnung beinhaltet unter anderem folgende Punkte:

1. Jahresbericht des Vorstandes

a) des 1. Vorsitzenden

b) des Zuchtwartes

c) des Kassenwartes

2. Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses

3. Aussprache zu 1. und 2.

4. Entlastung des Vorstandes

5. Bericht des Rechtsausschusses

6. Wahl eines Wahlleiters

7. Neuwahl des Vorstandes und der Ausschüsse

(alle zwei Jahre gemäß § 8, Satz 3 und Satz 5 der Satzung.)

8. Verschiedenes

Die Mitgliederversammlung, zu der unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen in schriftlicher Form eingeladen wird, ist unter allen Umständen beschlußfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen der ¾ -Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen zwei Wochen vorher schriftlich eingereicht werden.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Ebenso können dies der zehnte Teil der Mitglieder, wenn sie die Versammlung schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Anträge, Wahlen und Kandidaturen

In den geschäftsführenden Vorstand wählbar ist jedes ordentliche Mitglied, dessen Mitgliedschaft seit mindestens 2 Jahren besteht. In den übrigen Vorstand und in die Leitung der Ausschüsse wählbar ist jedes ordentliche Mitglied sowie jedes Familienmitglied, dessen Mitgliedschaft seit mindestens einem 1 Jahr besteht.
Die Vorstandsmitglieder werden in geheimer Wahl durch die anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Nach dem gleichen Verfahren werden die Mitglieder der Ausschüsse gewählt.

Kandidaturen müssen bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand zugegangen sein. Über spätere Kandidaturen entscheidet die Mitgliederversammlung.

Anträge für die Mitgliederversammlung können mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der Mitglieder auch noch in der Versammlung auf die Tagesordnung genommen werden.

 

§ 9 Ausstellungswesen

Die Bestimmung über Ort und Zeit von vereinseigenen Ausstellungen obliegt dem Vorstand. Anträge für die Abhaltung von Ausstellungen sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Bewertungsrichter/innen werden vom Vorstand eingeladen.

Für die Ausgestaltung der Veranstaltung gelten die Ausstellungsrichtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung. Gleiches gilt für Informationsveranstaltungen.

 

§ 10 Beiträge und Gebühren

Für die Beiträge und Gebühren wird eine Gebührenordnung erstellt.

Sie ist in ihrer jeweils gültigen Fassung für alle Mitglieder bindend.

Von den Mitgliedern wird ein Geldbeitrag erhoben, der auf das Bankkonto des Vereines zu entrichten ist. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Gebühren für sonstige Leistungen (wie z.B. Zwingerschutz und Stammbäume) bestimmt der Vorstand.

Die Mittel des Vereines werden ausschließlich zur Erreichung seiner Ziele verwendet.

 

§ 11 Haftung

Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Die Haftung für Schäden, die durch einzelne Mitglieder entstehen, ist ausgeschlossen. Die persönliche Haftung des Vorstandes ist ausgeschlossen, es sei denn, er handelt grob fahrlässig und vorsätzlich.
 

§ 12 Auflösung des Vereines

a) Der Antrag auf Auflösung des Vereines muß dem Vorstand schriftlich von mindestens 10 % der Mitglieder eingereicht werden. Der Beschluß der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereines bedarf der ¾ -Mehrheit aller Mitglieder. Im Falle einer Auflösung des Vereines wird der Vorstand im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die nötigen Formalitäten in die Wege leiten.

b) Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13 In Kraft treten

Diese neugefaßte Satzung, beschlossen mit der erforderlichen ¾ -Mehrheit der Mitgliederversammlung vom 14.08.1999, tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Plettenberg den 14.08.1999