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§ 1 Name,
Sitz, Rechtsform |
Der am
02.08.1992 gegründete Verein trägt den Namen:
"Koschka e.V." - Verein
für Russische Katzenrassen.
Der Verein hat seinen
Sitz in Plettenberg und ist dort beim zuständigen
Amtsgericht Plettenberg unter der Nr. 391 in das
Vereinsregister eingetragen.
"Koschka e.V." verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Die Gemeinnützigkeit ist
anerkannt.
Der Geschäftsbereich
des Vereines umfaßt die Bundesrepublik
Deutschland.
Als Geschäftsjahr gilt
das Kalenderjahr. |
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§ 2 Zweck
und Ziele |
Zweck des
Vereines ist:
1. die Förderung von
russischen Katzenrassen, die in ihrem Ursprung erhalten
werden sollen sowie deren art- und typengerechte Zucht
und Haltung.
2. die Vertretung der
Züchter/innen, Halter/innen und Liebhaber/innen von
allen Katzenrassen mit dem Ziel der Förderung der
Rassekatzenzucht und der artgerechten Haltung der Katze
als Heimtier.
Der Verein ist
selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke.
"Koschka" wird im
einzelnen durch folgende Maßnahmen
verwirklicht:
1. Zusammenarbeit mit
gleichartigen in- und ausländischen
Interessengemeinschaften und
Zuchtverbänden
2. Zusammenschluß der
Züchter und Liebhaber von Katzen
3. Austausch von
Zuchterfahrungen in Versammlungen und in der
Fachpresse
4. Herausgabe von
Informationsmaterial
5. Abhalten von
Informationsveranstaltungen und
Ausstellungen
6. Vermittlung und
Nachweis von Zuchtkatern
7. Führung eines
Zuchtbuches und Erstellung von
Ahnentafeln
8. Vermittlung und
Nachweis von Jungtieren
9. Katzenschutz für
alle Katzen. Koschka bemüht sich um alle Belange des
Tierschutzgesetzes, insbesondere in bezug auf
Katzen
Mittel des Vereines
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. |
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§ 3
Mitglieder und Mitgliedschaft
Mitglied werden
kann jeder Volljährige. Jugendliche können ab der
Vollendung des 16. Lebensjahres mit Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft erwerben. Sie
erhalten jedoch bis zur Volljährigkeit keine
Zwingernamenseintragung. Sie sind stimmberechtigt aber
nicht wählbar. |
Der Verein
besteht aus
1. Ordentlichen
Mitgliedern
2.
Familienmitgliedern
3. Fördermitgliedern
bzw. Freundschaftsmitgliedern
4. beitragsfreien
Mitgliedern
Ordentliche Mitglieder
sind Personen, die alle Leistungen des Vereines in
Anspruch nehmen können.
Familienmitglieder sind
Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit einem
ordentlichen Mitglied leben. Sie haben keinen Anspruch
auf Eintragung eines eigenen Zwingernamens. Sie zahlen
einen verminderten Beitrag. Bei Erlöschen der
Mitgliedschaft des ordentlichen Mitgliedes erlischt die
Familienmitgliedschaft automatisch. Das Familienmitglied
entscheidet selbst über seine weitere
Mitgliedschaft.
Fördermitglieder sind
Personen, die im Verein keine züchterischen Aktivitäten
ausüben dürfen. Sie haben keine Ansprüche auf Leistungen
des Vereines oder Zwingernamenseintragung. Bei allen
Vereinsangelegenheiten haben sie kein
Wahlrecht.
Beitragsfreie
Mitglieder sind Personen, die der Vorstand auf Antrag
wegen besonderer Leistungen oder aus sozialen Gründen
beitragsfrei stellt. Solche Mitglieder zahlen keinen
Beitrag, haben dabei aber den Status eines ordentlichen
Mitgliedes.
Der Aufnahmeantrag
erfolgt schriftlich. Er ist an den Vorstand über dessen
Geschäftsstelle einzureichen.
Über die Annahme des
Antrages entscheidet der Vorstand innerhalb von 4 Wochen
nach Eingang des Aufnahmeantrages.
Die Mitgliedschaft
entsteht bei Annahme des Antrages nach Zahlung der
Aufnahmegebühr und des ersten Beitrages. Das Mitglied
erhält einen Mitgliedsausweis. |
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§ 4
Rechte und Pflichten |
Vereinswichtige Ereignisse und
Beschlüsse sind allen Mitgliedern in geeigneter Weise
mitzuteilen.
Mit dem Eintritt in den
Verein verpflichten sich die Mitglieder
a. die Bestrebungen,
Ziele und Zwecke des Vereines tatkräftig zu
unterstützen.
b. Die Satzung und sich
aus Beschlüssen ergebende Vereinsordnung
einzuhalten.
c. sich gegenüber dem
Verein und seinen Mitgliedern loyal zu verhalten und
vereinsschädigendes Verhalten zu
unterlassen.
d. die artgerechte
Haltung und eventuelle Zucht der Katzen gewissenhaft und
unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften des
Tierschutzgesetzes zu betreiben.
Doppelmitgliedschaften
bei Koschka und einem anderen Katzenverein hinsichtlich
einer Vollmitgliedschaft sind nicht zulässig.
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§ 5
Erlöschen und Ruhen der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
erlischt:
durch Austritt
Dieser muß
schriftlich zum Jahresende (31.12. eines Jahres) per
eingeschriebenem Brief erklärt werden. Diese Erklärung
muß bis spätestens zum 30.09.des Jahres bei der
Geschäftsstelle bzw. dem Vorstand eingegangen sein. Geht
die Erklärung verspätet ein, wird der Austritt erst zum
30.06.des Folgejahres wirksam.
Die Mitgliedschaft
erlischt:
durch
Ausschluß
Der Ausschluß
erfolgt durch den Vorstand. Die Entscheidung ist
schriftlich zu begründen. Gegen den
Ausschließungsbescheid steht dem Mitglied binnen 30
Tagen nach Zustellung des Beschlusses die Berufung an
den Rechtsausschuß, Vorstandsmitgliedern an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist an den
Rechtsausschuß zu richten und ausführlich zu begründen.
Von der Einleitung des Ausschlußverfahrens bis zu dessen
Entscheidung durch Anerkennung oder Beschluß des
Beschwerdegremiums ruht die Mitgliedschaft. Macht der
Ausgeschlossene vom Recht der Berufung innerhalb der
gesetzten Frist keinen Gebrauch, unterwirft er sich dem
Ausschließungsbescheid.
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Der
Ausschluß kann erfolgen
1. wenn ein Mitglied
trotz zweimaliger Aufforderung mit der Zahlung von
Beiträgen oder sonstigen Forderungen im Rückstand ist.
Ungeachtet des Ausschlusses bleibt der Anspruch auf
Zahlung der Schuld bestehen.
2. bei einem innerhalb
oder außerhalb des Vereines vorgenommenen
vereinsschädigendem Verhalten.
3. bei schweren
Beleidigungen eines Mitgliedes, eines Richters/einer
Richterin oder bei grober Störung des
Vereinsfriedens.
4. bei Verstößen gegen
die Satzung oder Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen
oder Beschlüsse des Vorstandes.
5. wenn das Mitglied
seine Katzen nicht tiergerecht hält und
versorgt.
Die Mitgliedschaft
erlischt:
durch
Tod. |
§ 6
Organisation
Organe des Vereines
sind:
1. der
Vorstand
2. die
Mitgliederversammlung
3. der
Zuchtausschuß
4. der
Rechtsausschuß
5. der
Rechnungsprüfungsausschuß
a) Der
Vorstand
Der Vorstand besteht
aus 5 Personen
1. dem 1.
Vorsitzenden
2. dem 2.
Vorsitzenden
3. dem
Zuchtwart
4. dem
Kassenwart
5. dem
Schriftführer
1. und 2. Vorsitzender
bilden den geschäftsführenden Vorstand. Sie vertreten
den Verein nach Maßgabe des § 26 BGB in gerichtlichen
und außergerichtlichen Belangen gegenüber Dritten. Der
1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein
gemeinsam. Scheidet einer der geschäftsführenden
Vorstände vor Ablauf der Amtszeit aus dem Vorstand aus,
vertritt der verbleibende Vorstand den Verein allein.
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Vorstandssitzungen sollten ¼-jährlich
stattfinden. Sie werden vom 1. Vorsitzenden oder dessen
Vertreter einberufen. In jeder turnusmäßigen Sitzung ist
zumindest ein Bericht des Kassenwartes zu überprüfen.
Darüber hinaus können jederzeit Sondersitzungen des
Vorstandes einberufen werden. Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn mindestens 3 Personen anwesend sind.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit
gefaßt.
Tritt ein
Vorstandsmitglied zurück oder scheidet aus dem Verein
aus, kann der verbliebene Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung ein ordentliches Mitglied
kommissarisch für die offenen Aufgaben bestellen.
b)
Kassenwart
Der Kassenwart
verwaltet das Vermögen des Vereines entsprechend den
Anweisungen der Mitgliederversammlung und des
Vorstandes.
c)
Schriftführer
Ihm obliegen die
Führung der Protokolle und weiterer Dokumente nach
Anweisungen der Mitgliederversammlung und des
Vorstandes.
d) Der Zuchtausschuß
besteht aus 3 Mitgliedern
1. dem
Zuchtwart
2. zwei weiteren
Mitgliedern, die aus der Mitgliederversammlung zu wählen
sind. |
e)
Rechtsauschuß
Der Rechtsausschuß
besteht aus 3 Mitgliedern
1. dem
Rechtsausschußleiter
2. zwei weiteren
Mitgliedern
Der Rechtsausschuß ist
von der Mitgliederversammlung zu wählen. Der Ausschuß
entscheidet auf Antrag des Vorstandes in Zweifelsfällen
über die Auslegung und Einhaltung der Satzung durch die
Mitglieder und Vereinsorgane.
Er entscheidet über
Streitigkeiten oder Unstimmigkeiten zwischen
Vereinsmitgliedern.
Ein Verfahren vor dem
Rechtsausschuß wird durch schriftlichen Antrag an den
Rechtsausschußleiter eingeleitet. Entscheidungen des
Rechtsausschusses sind schriftlich zu fassen und zu
begründen.
f)
Rechnungsprüfungsausschuß
Der
Rechnungsprüfungsausschuß besteht aus 3
Mitgliedern
1. dem
Rechnungsprüfungsausschußleiter
2. zwei weiteren
Mitgliedern
Dem
Rechnungsprüfungsausschuß obliegt die Prüfung der
Rechnungen, Belege und des Kassenbuches, damit die
Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Abwicklung aller
finanziellen Belange des Vereins. Seine Mitglieder sind
von der Mitgliederversammlung zu
wählen. |
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§
7 Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten
Jahreshälfte statt.
Die Tagesordnung
beinhaltet unter anderem folgende
Punkte:
1. Jahresbericht des
Vorstandes
a) des 1.
Vorsitzenden
b) des
Zuchtwartes
c) des
Kassenwartes
2. Bericht des
Rechnungsprüfungsausschusses
3. Aussprache zu 1. und
2.
4. Entlastung des
Vorstandes
5. Bericht des
Rechtsausschusses
6. Wahl eines
Wahlleiters
7. Neuwahl des
Vorstandes und der Ausschüsse
(alle zwei Jahre gemäß
§ 8, Satz 3 und Satz 5 der Satzung.)
8. Verschiedenes
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Die
Mitgliederversammlung, zu der unter Einhaltung einer
Frist von 4 Wochen in schriftlicher Form eingeladen
wird, ist unter allen Umständen beschlußfähig. Sie
entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen
bedürfen der ¾ -Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Anträge zur
Mitgliederversammlung müssen zwei Wochen vorher
schriftlich eingereicht werden.
Der Vorstand kann
jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Ebenso können dies der zehnte Teil der
Mitglieder, wenn sie die Versammlung schriftlich, unter
Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangen.
Über den Verlauf jeder
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen,
welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen ist. |
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§ 8
Anträge, Wahlen und
Kandidaturen |
In den
geschäftsführenden Vorstand wählbar ist jedes
ordentliche Mitglied, dessen Mitgliedschaft seit
mindestens 2 Jahren besteht. In den übrigen Vorstand und
in die Leitung der Ausschüsse wählbar ist jedes
ordentliche Mitglied sowie jedes Familienmitglied,
dessen Mitgliedschaft seit mindestens einem 1 Jahr
besteht. |
Die
Vorstandsmitglieder werden in geheimer Wahl durch die
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben
bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Nach dem
gleichen Verfahren werden die Mitglieder der Ausschüsse
gewählt.
Kandidaturen müssen bis
spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
schriftlich dem Vorstand zugegangen sein. Über spätere
Kandidaturen entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Anträge für die
Mitgliederversammlung können mit Zustimmung der
einfachen Mehrheit der Mitglieder auch noch in der
Versammlung auf die Tagesordnung genommen werden.
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§
9 Ausstellungswesen |
Die
Bestimmung über Ort und Zeit von vereinseigenen
Ausstellungen obliegt dem Vorstand. Anträge für die
Abhaltung von Ausstellungen sind dem Vorstand
schriftlich einzureichen. Bewertungsrichter/innen werden
vom Vorstand eingeladen.
Für die Ausgestaltung
der Veranstaltung gelten die Ausstellungsrichtlinien in
ihrer jeweils gültigen Fassung. Gleiches gilt für
Informationsveranstaltungen. |
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§
10 Beiträge und Gebühren
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Für die
Beiträge und Gebühren wird eine Gebührenordnung
erstellt.
Sie ist in ihrer
jeweils gültigen Fassung für alle Mitglieder
bindend.
Von den Mitgliedern
wird ein Geldbeitrag erhoben, der auf das Bankkonto des
Vereines zu entrichten ist. Über die Höhe des
Mitgliedsbeitrages entscheidet die
Mitgliederversammlung. Die Gebühren für sonstige
Leistungen (wie z.B. Zwingerschutz und Stammbäume)
bestimmt der Vorstand.
Die Mittel des Vereines
werden ausschließlich zur Erreichung seiner Ziele
verwendet. |
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§
11 Haftung |
Der Verein
haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Die Haftung für
Schäden, die durch einzelne Mitglieder entstehen, ist
ausgeschlossen. Die persönliche Haftung des Vorstandes
ist ausgeschlossen, es sei denn, er handelt grob
fahrlässig und vorsätzlich. |
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§
12 Auflösung des Vereines
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a) Der
Antrag auf Auflösung des Vereines muß dem Vorstand
schriftlich von mindestens 10 % der Mitglieder
eingereicht werden. Der Beschluß der
Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereines
bedarf der ¾ -Mehrheit aller Mitglieder. Im Falle einer
Auflösung des Vereines wird der Vorstand im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen die nötigen Formalitäten in
die Wege leiten.
b) Bei Auflösung des
Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken
zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung
des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden. |
§
13 In Kraft treten |
Diese
neugefaßte Satzung, beschlossen mit der erforderlichen ¾
-Mehrheit der Mitgliederversammlung vom 14.08.1999,
tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. |
Plettenberg
den
14.08.1999 |