Zuchtrichtlinien

  

 

 

 
 
 
 
 
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Die Richtlinien zur Katzenhaltung und Katzenzucht sind Teil der Geschäftsordnung von KOSCHKA e.V.

Sie gehen konform mit seiner Satzung und dienen als sie ergänzende und erläuternde Ausführungsbestimmungen.
Die Richtlinien sind für alle Mitglieder bindend.
Verstöße werden vom Zuchtausschuß an den Rechtsausschuß weitergeleitet.
Das jeweils gültige Tierschutzgesetz mit seinen Ausführungsbestimmungen ist im Sinne einer Mindestanforderung für alle Mitglieder bindend.
 
A. Voraussetzungen für die Eintragung in die Zuchtbücher
 
1. Jeder Züchter von KOSCHKA e.V. ist verpflichtet, einen Zwingernamen zu führen. Alle im Zwinger des Züchters geborenen Jungtiere erhalten zum Vornamen den ausgewählten Zwingernamen.
Eingetragene Zwingernamen sind als Vorname unzulässig.
Der Züchter muß einen oder mehrere Namen als Zwingernamen vorschlagen, die Eintragung des Namens erfolgt durch KOSCHKA e.V. bei der Zwingerschutzzentrale in Köln.
Die Beantragung eines weiteren Zwingernamens in einem anderen Verein ist nicht zulässig.
2. Züchter ist, wer eine in seinem Besitz befindliche Katze decken läßt bzw. die Mutterkatze am Tage der Geburt der Jungtiere besitzt. Als Eigentumsnachweis gilt der Stammbaum.
3. Der Stammbaum ist ein Original und gehört zum Tier, daher werden Stammbäume aus anderen Vereinen nicht umgeschrieben.
In den KOSCHKA-Stammbäumen werden die Farben ausgeschrieben
 
B. Zuchteinschränkungen
 
1. Es werden keine Rassebestimmungen für die Rassen der Sibirischen Katze, Maine Coon & Norwegischen Waldkatze anerkannt.
1. a Mit Katzen die keinen oder einen unvollständigen Stammbaum besitzen, und die nicht nachweislich von Foundationtieren aus den Ursprungsländern abstammen,
darf nicht gezüchtet werden.
1. b Foundationtiere müssen aus den Herkunftsländern stammen, dort registriert und gechippt worden sein.
1. c Für Sibirische Katze und Neva Masquerade Foundationtiere wird anstelle einer Registrierung auch der Mircrochip in Kombination mit korrekten Einfuhrpapieren aus den Ursprungsländern anerkannt.
2. Tiere die für die Zucht vorgesehen sind, sollten in der offenen Klasse die Formnote "V" erhalten haben
3. Zuchtkatzen dürfen erst ab der Vollendung des 1. Lebensjahres gedeckt werden
4. Eine Katze darf innerhalb von 2 Kalenderjahren nicht mehr als 3 Würfe haben, wobei der zeitliche Abstand von 8 Monaten zwischen zwei Würfen nicht unterschritten werden darf.
5.Die Paarung von Vollgeschwistern ist unter strikten Richtlinien mit einem strengen Genehmigungsverfahren unter Abgabe des Testzieles auf Antrag an den Zuchtausschuss möglich.
Die Rückkreuzung auf ein Elterntier ist beim Zuchtwart schriftlich unter Angabe von Zuchtzielen schriftlich zu beantragen.
Innerhalb von 3 Generationen darf max. eine Rückkreuzung vorgenommen werden.
Verpaarungen werden nur mit mind. 11 verschiedenen Vorfahren innerhalb von 3 aufeinanderfolgenden Generationen gestattet.
10 oder weniger sind beim Zuchtwart unter Angabe von Zuchtzielen schriftlich zu beantragen.
Gezählt werden Eltern, Großeltern und Urgroßeltern des geplantenWurfes.
Nichtbeachtung kann die Verweigerung der Stammbäume nach sich ziehen.
 
6. Rassekreuzungen
Rassekreuzungen im allgemeinen sind verboten !!!
Ausnahme :  
 
Perser
x
Colorpoint
x
Exotic Shorthair
 
 
 
Abessinier
x
Somali
 
 
 
 
 
Siam
x
OKH
x
Balinese
x
Mandarin
 
Sibirische Katze
x
Neva Masquerade
 




 
 
Fremdrasseneinkreuzungen in endemische Katzenrassen wie z.b.
Maine Coon, Norwegische Waldkatze, Sibirische Katze, Türkisch Angora & Türkisch Van sind streng verboten
 
 
7. Zuchtverbote
a) Die Zucht von Pudelkatzen & Munchkin ( Dackelkatze) sind generell verboten.
b) Ebenfalls verboten ist die Zucht von schwanzlosen Katzen (z.b. Manxkatzen)
 
8.Zuchtausschluss
a) Katzen mit Sehschwächen (Schielen) sind von der Zucht auszuschließen.
b) Katzen mit Körperlichen Mißbildungen jeder Art( z.b. Knickschwanz) sind von der Zucht auszuschließen.
c) für den Fall, daß im Wurf einer Zuchtkatze zum wiederholten Male Tiere mit körperlichen Mißbildungen fallen, ist die Zuchtkatze von der weiteren Zucht auszuschließen.
d) Extreme Tiere sind von der Zucht ausgeschlossen, ebenso Katzen mit Zahnfehlern.
 
 
C. Wurfmeldungen und Stammbäume
 
1. Die Belegung einer Katze ist mittels Deckbescheinigung innerhalb von 6 Wochen nach dem Deckakt dem Zuchtbuchamt anzuzeigen.
Die Geburt der jungtiere ist innerhalb von 8 Wochen (bei Pointkatzen innerhalb von 12 Wochen) unter Einsendung der Wurfmeldung und der kopierten Stammbäume der Elterntiere beim Zuchtbuchamt zu melden.
 
Eine Überschreitung der Frist kann die Verweigerung der Stammbäume nach sich ziehen.
In begründeten Ausnahmen kann Koschka e.V. auf schriftlichen Antrag eine Fristverlängerung gewähren.
Gleichzeitig mit dem Antrag auf Stammbaumerstellung sind die vom Vorstend festgelegten Gebühren zu entrichten.
 
2. Es ist verboten gedeckte Kätzinnen zur Ausstellung zu melden. Die erworbenen Punkte/Titel werden nicht anerkannt.
 
3. Nur Mitglieder von Koschka e.V. können Stammbäume für Jungtiere beantragen.
Es müssen alle in einem Zwinger geborenen Jungtiere(auch tot geborene oder verstorbene Jungtiere) angegeben werden.
 
4. Bis zum Abgabealter der Jungtiere sind die Stammbäume zu erstellen und dem Züchter auszuhändigen.
Für weiße Jungtiere werden Stammbäume erst dann erstellt, wenn das Ergebniss des Audiometrischen Tests vorliegt.
Bei einer nachgewiesenen Doppeldeckung werden Stammbäume lediglich für die Jungtiere eines Wurfes ausgestellt, bei denen die Elterschaft zweifelsfrei feststeht.
 
4a. Verweigert der Verein die Ausstellung der Stammbäume,darf keines der Jungtiere unter dem Etikett der Rassereinheit abgegeben werden.
Es darf nicht zur Zucht eingesetzt werden, sondern ist als Liebhabertier  frühkastriert oder mit der Auflage zur Kastration abzugeben.
 
5. Bei körperlichen Mängeln wird im Stammbaum ein Vermerk z.b. " Zuchtverbot" eingetragen.
 
6. Die Wurfabnahme kann durch den Tierarzt erfolgen.
Auf Wunsch des Züchters kann in Absprache mit dem Zuchtwart  eine Wurfabnahme durch den Verein erfolgen.
Die Fahrtkosten ( 0,25 Euro pro gefahrenem Kilometer) trägt der Züchter.
 
7. Farbänderungen bei bereits ausgestellten Stammbäumen können nach einer Richterbeurteilung erfolgen, sofern sie genetisch möglich sind.
 
 
D. Deckkater, Impfschutz,An-und Verkauf
 
 
1. Zuchtkater und Zuchtkatzen müssen frei von ansteckenden Krankheiten sein und mind. einen vollständigen Impfschutz gegen Katzenseuche,-schnupfen und Leukose haben.
Kater und Katzen müssen frei von Ungeziefer sein und unter artgerechten, hygienischen Bedingungen gehalten werden.
 
2. Für die Führung von Deckkatern im offiziellen Zuchtkaterverzeichniss ist eine Bestätigung vorzulegen, daß der Kater bereits lebenden, gesunden Nachwuchs gezeugt hat.
Desweiteren sollte er auf einer anerkannten Katzenausstellung in der offenen Klasse mind. die Formnote "V" erhalten haben.
 
2a. Erfüllt ein Kater die Voraussetzungen von Punkt 2 nicht, ist aber im Deckfähigen Alter, wird er als Nachwuchskater geführt.
Die Aufnahme in das Deckkaterverzeichniss erfolgt auf schriftlichen Antrag des Eigentümers an die Geschäftsstelle.
 
3. Es wird empfohlen, Ausstellungstiere erst 14 Tage nach dem Besuch einer Ausstellung zur Paarung zu verwenden, wenn der Partner aus einer anderen Zucht kommt.
 
4. Sobald die gedeckte Katze beim Katerbesitzer abgeholt wird, ist die geforderte Deckgebühr zu zahlen.
Der Katzenbesitzer erhält vom Katerbesitzer eine Kopie des Stammbaumes und des Impfausweises, sowie einen ausgefüllten und unterschriebenen deckschein seines Stammvereins.
Es wird empfohlen, einen Deckvertrag abzuschießen. Dieser kann bei Bedarf in der Geschäftsstelle angefordert werden.
 
5. Der Verkauf von Katzen an Tierhändler, Zoogeschäfte und Versuchsanstalten ist strengstens verboten.
 
6. Jungtiere dürfen ab einem Alter von 14 Wochen mit vollem Impfschutz abgegeben werden.
 
7. Impfungen
 
In der 9. Woche ist die Erstimpfung gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen in der 13. Woche die Wiederholungsimpfung gegen Katzenseuche und-schnupfen vorzunehmen.
 
In der 14. Woche können die Jungtiere gegen Tollwut geimpft werden.
Eine Kombinationsimpfung Tollwut/Seuche/Schnupfen sollte vermieden werden.
 
Alle Impfungen vor Vollendung  der 12 Woche müssen wiederholt werden.
Eine Tollwutimpfung ist erst bei einem Gewicht von über 1000g erlaubt.
Schutzimpfungen dürfen ausschließlich von einem Tierarzt vorgenommen werden.
 
8. Der Stammbaum gehört zu jeder Katze und ist mit dem Impfpass an den neuen Besitzer auszuhändigen.
Dem Züchter bleibt die Einbehaltung des Stammbaumes freigestellt, wenn das Tier als Liebhabertier abgegeben wird, oder wenn die Kaufsumme nicht komplett gezahlt wurde.
 
9. Der Züchter ist verpflichtet den Verkauf und sonstige Abgabe seiner Jungtiere und anderer Katzen zu kontrollieren.
Es wird empfohlen ein Zuchtbuch zu führen und Kaufverträge abzuschließen.
 
10. Stellt ein Züchter oder Katzenhalter bei seinen Tieren eine ansteckende Krankheit fest( Mikrosporie, Leukose, Katzenseuche, Katzenschnupfen) so muss er dies unverzüglich der Geschäftsstelle melden. In diesem Fall wird eine totale Zwingersperre ausgesprochen.
Der Katzenbesitzer darf keine Ausstellungen besuchen, Katzen zum Decken annehmen, oder bringen, Jungtiere oder andere Katzen verkaufen oder weitergeben.
Eine solche Sperre hat Gültigkeit bis zur Vorlage eines ärztliches Attestes das bestätigt daß der gesamte Tierbestand frei von jeder übertragbaren Krankheit ist.
 
11. Bei Verstössen gegen die Zuchtrichtlinien kann eine Verweisgebühr erhoben werden.
Bei wiederholtem Nichtbeachten oder schwerwiegenden Verstössen ist ein sofortiger Ausschluß aus dem Verein möglich.
 
 
E. Haltungsrichtlinien
 
 
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, in Wohngemeinschaft mit Ihren Katzen zu leben. Keller und Käfighaltung sind strengstens verboten.
 
2. Einem Tier müssen mind. 8 qm Wohnfläche zugestanden werden. Bei einer Zucht ist die entsprechende Anzahl an Jungtieren einzuplanen.
 
3.Ein Deckkater darf nicht isoliert gehalten werden.
 
4. Eine Mutterkatze mit ihrem Wurf darf nicht isoliert gehalten werden.
 
5. Sowohl Kater als auch Katzen dürfen nur Kastriert nicht sterilisiert werden.
 
6. Künstliche Veränderungen kosmetischer Art und das Amputieren von Krallen ist verboten.
 
7. Bei ungeklärtem oder zweifelhaftem Tod eines Jungtieres bzw. eines Zuchttieres ist dem Zuchtwart ein Pathologischer Befund  zuzuschicken.
 
8. Vorstand und Zuchtausschuß haben jederzeit das Recht zur Überprüfung der Zuchtpraktiken und der Angaben in den Unterlagen !!!!!
 
 
F. Anhang
 
 
Im Hinblick auf die Zucht mit weißen Katzen werden nunmehr nachstehende Auflagen gemacht:
 
1. Für jede weisse Katze mit der gezüchtet werden soll oder die sich bereits in der Zucht befinget, ist durch ein tierärztliches Attest die Hörfähigkeit mittles Audiometrietest nachzuweisen.
 
2. Ab der 12 Woche ist für jedes weiße Jungtier ein tierärztliches Attest über die Hörfähigkeit per annerkanntem Audiometrietest beizubringen.
 
3. Weiße,taube Jungtiere erhalten den Vermerk über die bestehende Taubheit im Stammbaum eingetragen. Bei den weißen, hörenden Jungtieren wird die Hörfähigkeit im Stammbaum eingetragen.
 
4. Die Zucht mit tauben und hörgeschädigten weißen Katzen ist verboten.
 
 
G. Ammenbabies
 
 
1. Bei einer Wurfstärke von 1 maximal 2 Babys dürfen 2 maximal 3 Ammenbabys aufgenommen werden. Der Altersunterschied sollte nicht grösser als 3 Tage sein.
 
2. Die Ammenbabys unterliegen den gleichen Vorschriften bezüglich Impfung und Abgabe.
 
3. Vor der Aufnahme der Ammenbabys ist die Geschäftsstelle zu unterrichten. Es wird empfohlen, einen Vertrag abzuschließen.
 
 
H. Zucht mit russischen Katzenrassen
 
 
Nebelung
 
Da die Nebelung dem Standard der Russisch Blau entspricht, sich lediglich durch das halblange Fell unterscheidet, ist die Verpaarung Russisch Blau x Nebelung erlaubt.
Die aus einer solchen Verpaarung fallenden Kurzhaartiere werden als "Shorthair Nebelung" registriert
 
gültig ab dem 24.05.2008
 
 
 
 
 

 

 

 

    

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