Die Richtlinien zur
Katzenhaltung und Katzenzucht sind Teil der
Geschäftsordnung von KOSCHKA e.V.
Sie gehen konform mit
seiner Satzung und dienen als sie ergänzende und
erläuternde Ausführungsbestimmungen.
Die Richtlinien sind
für alle Mitglieder bindend.
Verstöße werden vom
Zuchtausschuß an den Rechtsausschuß
weitergeleitet.
Das jeweils gültige
Tierschutzgesetz mit seinen Ausführungsbestimmungen ist
im Sinne einer Mindestanforderung für alle Mitglieder
bindend.
A.
Voraussetzungen für die Eintragung in die
Zuchtbücher
1. Jeder Züchter von
KOSCHKA e.V. ist verpflichtet, einen Zwingernamen zu
führen. Alle im Zwinger des Züchters geborenen Jungtiere
erhalten zum Vornamen den ausgewählten Zwingernamen.
Eingetragene
Zwingernamen sind als Vorname unzulässig.
Der Züchter muß einen
oder mehrere Namen als Zwingernamen vorschlagen, die
Eintragung des Namens erfolgt durch KOSCHKA e.V. bei der
Zwingerschutzzentrale in Köln.
Die Beantragung eines
weiteren Zwingernamens in einem anderen Verein ist nicht
zulässig.
2. Züchter ist, wer
eine in seinem Besitz befindliche Katze decken läßt bzw.
die Mutterkatze am Tage der Geburt der Jungtiere
besitzt. Als Eigentumsnachweis gilt der
Stammbaum.
3. Der Stammbaum ist
ein Original und gehört zum Tier, daher werden
Stammbäume aus anderen Vereinen nicht umgeschrieben.
In den
KOSCHKA-Stammbäumen werden die Farben
ausgeschrieben
B.
Zuchteinschränkungen
1. Es
werden keine Rassebestimmungen für die Rassen der
Sibirischen Katze, Maine Coon & Norwegischen
Waldkatze anerkannt.
1. a Mit Katzen die
keinen oder einen unvollständigen Stammbaum besitzen,
und die nicht nachweislich von Foundationtieren aus den
Ursprungsländern abstammen,
darf nicht gezüchtet
werden.
1. b Foundationtiere
müssen aus den Herkunftsländern stammen, dort
registriert und gechippt worden
sein.
1. c Für Sibirische
Katze und Neva Masquerade Foundationtiere wird anstelle
einer Registrierung auch der Mircrochip in Kombination
mit korrekten Einfuhrpapieren aus den Ursprungsländern
anerkannt.
2. Tiere die für die
Zucht vorgesehen sind, sollten in der offenen Klasse die
Formnote "V" erhalten haben
3. Zuchtkatzen dürfen
erst ab der Vollendung des 1. Lebensjahres gedeckt
werden
4. Eine Katze darf
innerhalb von 2 Kalenderjahren nicht mehr als 3 Würfe
haben, wobei der zeitliche Abstand von 8 Monaten
zwischen zwei Würfen nicht unterschritten werden
darf.
5.Die Paarung von
Vollgeschwistern ist unter strikten Richtlinien mit
einem strengen Genehmigungsverfahren unter Abgabe des
Testzieles auf Antrag an den Zuchtausschuss
möglich.
Die Rückkreuzung auf
ein Elterntier ist beim Zuchtwart schriftlich unter
Angabe von Zuchtzielen schriftlich zu
beantragen.
Innerhalb von 3
Generationen darf max. eine Rückkreuzung vorgenommen
werden.
Verpaarungen werden
nur mit mind. 11 verschiedenen Vorfahren innerhalb von 3
aufeinanderfolgenden Generationen
gestattet.
10 oder weniger sind
beim Zuchtwart unter Angabe von Zuchtzielen schriftlich
zu beantragen.
Gezählt werden Eltern,
Großeltern und Urgroßeltern des
geplantenWurfes.
Nichtbeachtung kann
die Verweigerung der Stammbäume nach sich
ziehen.
6.
Rassekreuzungen
Rassekreuzungen im
allgemeinen sind verboten !!!
Ausnahme :
Perser |
x |
Colorpoint |
x |
Exotic
Shorthair |
|
|
|
Abessinier |
x |
Somali |
|
|
|
|
|
Siam |
x |
OKH |
x |
Balinese |
x |
Mandarin |
|
Sibirische Katze |
x |
Neva
Masquerade |
|
|
|
|
|
Fremdrasseneinkreuzungen
in endemische Katzenrassen wie z.b.
Maine Coon, Norwegische
Waldkatze, Sibirische Katze, Türkisch Angora &
Türkisch Van sind streng verboten
7.
Zuchtverbote
a) Die Zucht von
Pudelkatzen & Munchkin ( Dackelkatze) sind generell
verboten.
b) Ebenfalls verboten
ist die Zucht von schwanzlosen Katzen (z.b.
Manxkatzen)
8.Zuchtausschluss
a) Katzen mit
Sehschwächen (Schielen) sind von der Zucht
auszuschließen.
b) Katzen mit
Körperlichen Mißbildungen jeder Art( z.b. Knickschwanz)
sind von der Zucht auszuschließen.
c) für den Fall, daß
im Wurf einer Zuchtkatze zum wiederholten Male Tiere mit
körperlichen Mißbildungen fallen, ist die Zuchtkatze von
der weiteren Zucht auszuschließen.
d) Extreme Tiere sind
von der Zucht ausgeschlossen, ebenso Katzen mit
Zahnfehlern.
C. Wurfmeldungen
und Stammbäume
1. Die Belegung einer
Katze ist mittels Deckbescheinigung innerhalb von 6
Wochen nach dem Deckakt dem Zuchtbuchamt
anzuzeigen.
Die Geburt der
jungtiere ist innerhalb von 8 Wochen (bei Pointkatzen
innerhalb von 12 Wochen) unter Einsendung der
Wurfmeldung und der kopierten Stammbäume der Elterntiere
beim Zuchtbuchamt zu melden.
Eine Überschreitung
der Frist kann die Verweigerung der Stammbäume nach sich
ziehen.
In begründeten
Ausnahmen kann Koschka e.V. auf schriftlichen Antrag
eine Fristverlängerung gewähren.
Gleichzeitig mit dem
Antrag auf Stammbaumerstellung sind die vom Vorstend
festgelegten Gebühren zu entrichten.
2. Es ist verboten
gedeckte Kätzinnen zur Ausstellung zu melden. Die
erworbenen Punkte/Titel werden nicht
anerkannt.
3. Nur Mitglieder von
Koschka e.V. können Stammbäume für Jungtiere
beantragen.
Es müssen alle in
einem Zwinger geborenen Jungtiere(auch tot geborene oder
verstorbene Jungtiere) angegeben werden.
4. Bis zum
Abgabealter der Jungtiere sind die Stammbäume zu
erstellen und dem Züchter auszuhändigen.
Für weiße Jungtiere
werden Stammbäume erst dann erstellt, wenn das Ergebniss
des Audiometrischen Tests vorliegt.
Bei einer
nachgewiesenen Doppeldeckung werden Stammbäume lediglich
für die Jungtiere eines Wurfes ausgestellt, bei denen
die Elterschaft zweifelsfrei feststeht.
4a. Verweigert der
Verein die Ausstellung der Stammbäume,darf keines der
Jungtiere unter dem Etikett der Rassereinheit abgegeben
werden.
Es darf nicht zur
Zucht eingesetzt werden, sondern ist als
Liebhabertier frühkastriert oder mit der Auflage
zur Kastration abzugeben.
5. Bei körperlichen
Mängeln wird im Stammbaum ein Vermerk z.b. "
Zuchtverbot" eingetragen.
6. Die Wurfabnahme
kann durch den Tierarzt erfolgen.
Auf Wunsch des
Züchters kann in Absprache mit dem Zuchtwart eine
Wurfabnahme durch den Verein erfolgen.
Die Fahrtkosten (
0,25 Euro pro gefahrenem Kilometer) trägt der
Züchter.
7. Farbänderungen bei
bereits ausgestellten Stammbäumen können nach einer
Richterbeurteilung erfolgen, sofern sie genetisch
möglich sind.
D. Deckkater,
Impfschutz,An-und Verkauf
1. Zuchtkater und
Zuchtkatzen müssen frei von ansteckenden Krankheiten
sein und mind. einen vollständigen Impfschutz gegen
Katzenseuche,-schnupfen und Leukose haben.
Kater und Katzen
müssen frei von Ungeziefer sein und unter artgerechten,
hygienischen Bedingungen gehalten werden.
2. Für die Führung
von Deckkatern im offiziellen Zuchtkaterverzeichniss ist
eine Bestätigung vorzulegen, daß der Kater bereits
lebenden, gesunden Nachwuchs gezeugt hat.
Desweiteren sollte er
auf einer anerkannten Katzenausstellung in der offenen
Klasse mind. die Formnote "V" erhalten
haben.
2a. Erfüllt ein Kater
die Voraussetzungen von Punkt 2 nicht, ist aber im
Deckfähigen Alter, wird er als Nachwuchskater
geführt.
Die Aufnahme in das
Deckkaterverzeichniss erfolgt auf schriftlichen Antrag
des Eigentümers an die Geschäftsstelle.
3. Es wird empfohlen,
Ausstellungstiere erst 14 Tage nach dem Besuch einer
Ausstellung zur Paarung zu verwenden, wenn der Partner
aus einer anderen Zucht kommt.
4. Sobald die
gedeckte Katze beim Katerbesitzer abgeholt wird, ist die
geforderte Deckgebühr zu zahlen.
Der Katzenbesitzer
erhält vom Katerbesitzer eine Kopie des Stammbaumes und
des Impfausweises, sowie einen ausgefüllten und
unterschriebenen deckschein seines
Stammvereins.
Es wird empfohlen,
einen Deckvertrag abzuschießen. Dieser kann bei Bedarf
in der Geschäftsstelle angefordert werden.
5. Der Verkauf von
Katzen an Tierhändler, Zoogeschäfte und
Versuchsanstalten ist strengstens verboten.
6. Jungtiere dürfen
ab einem Alter von 14 Wochen mit vollem Impfschutz
abgegeben werden.
7.
Impfungen
In der 9. Woche ist
die Erstimpfung gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen
in der 13. Woche die Wiederholungsimpfung gegen
Katzenseuche und-schnupfen vorzunehmen.
In der 14. Woche
können die Jungtiere gegen Tollwut geimpft
werden.
Eine
Kombinationsimpfung Tollwut/Seuche/Schnupfen sollte
vermieden werden.
Alle Impfungen vor
Vollendung der 12 Woche müssen wiederholt
werden.
Eine Tollwutimpfung
ist erst bei einem Gewicht von über 1000g
erlaubt.
Schutzimpfungen
dürfen ausschließlich von einem Tierarzt vorgenommen
werden.
8. Der Stammbaum
gehört zu jeder Katze und ist mit dem Impfpass an den
neuen Besitzer auszuhändigen.
Dem Züchter bleibt
die Einbehaltung des Stammbaumes freigestellt, wenn das
Tier als Liebhabertier abgegeben wird, oder wenn die
Kaufsumme nicht komplett gezahlt wurde.
9. Der Züchter ist
verpflichtet den Verkauf und sonstige Abgabe seiner
Jungtiere und anderer Katzen zu
kontrollieren.
Es wird empfohlen ein
Zuchtbuch zu führen und Kaufverträge
abzuschließen.
10. Stellt ein
Züchter oder Katzenhalter bei seinen Tieren eine
ansteckende Krankheit fest( Mikrosporie, Leukose,
Katzenseuche, Katzenschnupfen) so muss er dies
unverzüglich der Geschäftsstelle melden. In diesem Fall
wird eine totale Zwingersperre
ausgesprochen.
Der Katzenbesitzer
darf keine Ausstellungen besuchen, Katzen zum Decken
annehmen, oder bringen, Jungtiere oder andere Katzen
verkaufen oder weitergeben.
Eine solche Sperre
hat Gültigkeit bis zur Vorlage eines ärztliches Attestes
das bestätigt daß der gesamte Tierbestand frei von jeder
übertragbaren Krankheit ist.
11. Bei Verstössen
gegen die Zuchtrichtlinien kann eine Verweisgebühr
erhoben werden.
Bei wiederholtem
Nichtbeachten oder schwerwiegenden Verstössen ist ein
sofortiger Ausschluß aus dem Verein
möglich.
E.
Haltungsrichtlinien
1. Die Mitglieder
sind verpflichtet, in Wohngemeinschaft mit Ihren Katzen
zu leben. Keller und Käfighaltung sind strengstens
verboten.
2. Einem Tier müssen
mind. 8 qm Wohnfläche zugestanden werden. Bei einer
Zucht ist die entsprechende Anzahl an Jungtieren
einzuplanen.
3.Ein Deckkater darf
nicht isoliert gehalten werden.
4. Eine Mutterkatze
mit ihrem Wurf darf nicht isoliert gehalten
werden.
5. Sowohl Kater als
auch Katzen dürfen nur Kastriert nicht sterilisiert
werden.
6. Künstliche
Veränderungen kosmetischer Art und das Amputieren von
Krallen ist verboten.
7. Bei ungeklärtem
oder zweifelhaftem Tod eines Jungtieres bzw. eines
Zuchttieres ist dem Zuchtwart ein Pathologischer
Befund zuzuschicken.
8. Vorstand und
Zuchtausschuß haben jederzeit das Recht zur Überprüfung
der Zuchtpraktiken und der Angaben in den Unterlagen
!!!!!
F.
Anhang
Im Hinblick auf
die Zucht mit weißen Katzen werden nunmehr nachstehende
Auflagen gemacht:
1. Für jede weisse
Katze mit der gezüchtet werden soll oder die sich
bereits in der Zucht befinget, ist durch ein
tierärztliches Attest die Hörfähigkeit mittles
Audiometrietest nachzuweisen.
2. Ab der 12 Woche
ist für jedes weiße Jungtier ein tierärztliches Attest
über die Hörfähigkeit per annerkanntem Audiometrietest
beizubringen.
3. Weiße,taube
Jungtiere erhalten den Vermerk über die bestehende
Taubheit im Stammbaum eingetragen. Bei den weißen,
hörenden Jungtieren wird die Hörfähigkeit im Stammbaum
eingetragen.
4. Die Zucht mit
tauben und hörgeschädigten weißen Katzen ist
verboten.
G.
Ammenbabies
1. Bei einer
Wurfstärke von 1 maximal 2 Babys dürfen 2 maximal 3
Ammenbabys aufgenommen werden. Der Altersunterschied
sollte nicht grösser als 3 Tage sein.
2. Die Ammenbabys
unterliegen den gleichen Vorschriften bezüglich Impfung
und Abgabe.
3. Vor der Aufnahme
der Ammenbabys ist die Geschäftsstelle zu unterrichten.
Es wird empfohlen, einen Vertrag
abzuschließen.
H. Zucht mit
russischen Katzenrassen
Nebelung
Da die Nebelung dem
Standard der Russisch Blau entspricht, sich lediglich
durch das halblange Fell unterscheidet, ist die
Verpaarung Russisch Blau x Nebelung
erlaubt.
Die aus einer solchen
Verpaarung fallenden Kurzhaartiere werden als "Shorthair
Nebelung" registriert
gültig ab dem
24.05.2008
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